Am 1. April 2021 ist in Deutschland das Adoptionshilfe-Gesetz in Kraft getreten. Fur internationale Adoptionen aus Staaten, die nicht Vertragsstaat des Obereinkommens uber den Schutz von Kindem und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Intemationalen Adoption vom 29.5.1993 (Haager Adoptionsubereinkommen, HAU) sind, bringt das Adoptionshilfe-Gesetz die folgende Neuregelung: Die Adoption unterliegt einem verpflichtenden Anerkennungsverfahren vor einem deutschen Familiengericht. Die Anerkennung der auslandischen Adoption setzt zwingend eine Begleitung der Adoptiveltem sowohl in Deutschland als auch im Herkunftsland des Kindes durch autorisierte Vermittlungsstellen voraus. Dies betrifft auch Stiefkind- und Verwandtenadoptionen. Unbegleitete Adoptionen konnen demnach in Zukunft nicht mehr anerkannt werden. Die auslandische begleitete Adoption ist somit erst durch den Ausspruch des Anerkennungsurteils des deutschen Familiengerichts fur den deutschen Rechtsbereich wirksam. Bei einer Adoption durch deutsche Eltem erfolgt der Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit nicht vor diesem Zeitpunkt. Das adoptierte Kind kann bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen dennoch schon vorab nach Deutschland einreisen, sofem es im Besitz eines Reisedokumentes des Herkunftslandes ist.