Die Ausstellung eines neuen Reisepasses, im Zusammenhang mit einer Namensänderung, für Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die sich
vorübergehend im Ausland aufhalten und keine
Erlaubnis der zuständigen ukrainischen Behörden zur Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland besitzen, kann durch die zuständige Auslandsvertretung der Ukraine
nur dann erfolgen, wenn der/die Antragsteller/in
im Besitz eines auf den neuen Namen ausgestellten gültigen Inlandspasses ist, den er/sie bei der Antragstellung im Original vorzulegen hat. Grundlage: Punkt 21 der Verfahrensordnung für Erstausstellung, Neuausstellung, Aushändigung, Versendung, Einziehung, Rückgabe an den Staat, bei Ungültigkeit und Vernichtung von Inlandspässen ukrainischer Staatsangehöriger, genehmigt von dem Ministerkabinett der Ukraine am 25. März 2015, Nr. 302. Im Einzelnen: Bei Vorliegen besonderer Umstände (Ereignisse), die die Ausstellung eines neuen Passes erforderlich machen (mit Ausnahme der Fälle, wenn die Gültigkeitsdauer des Passes abgelaufen ist), sind die notwendigen Unterlagen binnen eines Monats ab dem Tag des Eintritts solcher Umstände (Ereignisse) einzureichen.