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Umschreibung ukrainischer Fahrerlaubnisse (§ 31 FeV) & allgemeine Identitätsprüfung
Veröffentlicht am 28 Oktober 2026 Jahr 19:26

Stand: Oktober 2026
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Fachinformation für deutsche Behörden: Rechtliche Einordnung transliterationsbedingter Abweichungen der lateinischen Namensschreibweise in ukrainischen Dokumenten

(insbesondere bei der Umschreibung ukrainischer Fahrerlaubnisse nach § 31 FeV sowie bei der allgemeinen Identitätsprüfung)   

Kurzübersicht für die Sachbearbeitung (Auf einen Blick):

  • Maßgeblichkeit der kyrillischen Schrift: Nach ukrainischem Recht ist allein die kyrillische Originalschreibweise des Namens rechtsverbindlich; die lateinische Transliteration begründet keinen eigenständigen Rechtsnamen.   

  • Ursache von Abweichungen: Unterschiedliche lateinische Schreibweisen (z. B. im Reisepass vs. Führerschein) resultieren aus mehrfachen Reformen der staatlichen Transliterationsregeln seit 1991 (französisch, englisch, Standard 2010) und berühren die Gültigkeit der Dokumente nicht.   

  • Keine konsularische Einzelbescheinigung erforderlich: Bei identischer kyrillischer Schreibweise besteht bereits kraft Gesetzes Namens- und Personenidentität; das ukrainische Konsularrecht sieht daher keine gesonderten „Identitätsbescheinigungen“ bei abweichender Transliteration vor.

Hintergrund und Zweck dieser Information

Im Zuge der Umschreibung ukrainischer Fahrerlaubnisse (§ 31 FeV) sowie in anderen Verwaltungsverfahren sprechen zunehmend ukrainische Staatsangehörige beim Generalkonsulat der Ukraine in Hamburg vor, da sie von den zuständigen deutschen Behörden aufgefordert werden, eine konsularische Identitätsbescheinigung wegen abweichender lateinischer Namensschreibweisen zwischen dem ukrainischen Führerschein und dem Reisepass vorzulegen.   

Um eine rechtssichere, einheitliche und verwaltungsökonomische Beurteilung solcher Fälle durch die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu unterstützen und zugleich unnötigen Verwaltungsaufwand für die deutschen Behörden, das Generalkonsulat sowie die Antragstellenden zu vermeiden, erläutert das Generalkonsulat der Ukraine in Hamburg nachfolgend die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des ukrainischen Dokumenten- und Namensrechts.   

1. Rechtlicher Vorrang der kyrillischen Originalschreibweise im ukrainischen Recht

Gemäß Artikel 10 der Verfassung der Ukraine sowie Artikel 40 des Gesetzes der Ukraine Nr. 2704-VIII vom 25. April 2019 „Über die Gewährleistung des Funktionierens der ukrainischen Sprache als Staatssprache“ ist die Amtssprache der Ukraine Ukrainisch; das ukrainische Alphabet basiert ausschließlich auf der kyrillischen Schrift.   

  • Alleinige Rechtsverbindlichkeit des kyrillischen Namens: Rechtsverbindlich für die Identität und den Personenstand einer Person nach ukrainischem Recht ist allein die kyrillische Originalschreibweise des Vor-, Vaters- und Familiennamens. In ukrainischen Personenstandsurkunden (insbesondere Geburts- und Heiratsurkunden) werden Namen ausschließlich in kyrillischer Schrift geführt.   

  • Funktion der lateinischen Transliteration: Die zusätzliche Wiedergabe des Namens in lateinischen Buchstaben in Reisepässen und Führerscheinen dient lediglich dem internationalen Rechts- und Reiseverkehr (gemäß ICAO-Standard Doc 9303). Sie stellt keinen eigenständigen Rechtsnamen dar und begründet bei Abweichungen keine personenstandsrechtliche Namensänderung.   

2. Chronologie der staatlichen Transliterationsregeln und Ursachen für Abweichungen

Da die amtlichen Vorschriften zur Übertragung des ukrainischen Alphabets in die lateinische Schrift seit 1991 mehrfach reformiert und erst schrittweise zwischen den verschiedenen Behörden (Staatlicher Migrationsdienst für Reisepässe einerseits, Innenministerium für Führerscheine andererseits) harmonisiert wurden, weisen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgestellte Dokumente häufig unterschiedliche lateinische Schreibweisen auf:   

  • 1991 bis Mitte der 2000er Jahre (Französisch geprägte Transliteration): In den ersten Jahren nach 1991 – bei Reisepässen bis ca. 1995, bei älteren (insbesondere laminierten) ukrainischen Führerscheinen nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 teilweise noch bis in die 2000er Jahre – wurden Namen nach französischen bzw. gemischten Transkriptionsregeln übertragen (z. B. ou, ch, tch, ia).   

  • 1995 bis 2010 (Englisch orientierte Übergangsregeln und behördliche Divergenzen): Mit dem Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 231 vom 31. März 1995, der Entscheidung der Ukrainischen Kommission für Rechtsterminologie Nr. 9 vom 19. April 1996 sowie dem Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 380 vom 24. März 2004 wurden schrittweise englisch basierte Regeln eingeführt. Da die damaligen IT-Systeme der Passbehörden und der Verkehrspolizei (DAI) jedoch noch nicht harmonisiert waren, frühere Ressortvorschriften nachwirkten und bei der Ausstellung von Führerscheinen teilweise manuelle Eingaben auf Antrag zulässig waren, wurde in dieser Phase beispielsweise:   

    • der kyrillische Buchstabe „Г“ häufig als „G“ (statt heute „H“),   

    • die Buchstabenkombination „кс“ als „X“ (statt heute „Ks“),   

    • die Vokale „Я, Ю, Є“ im Wortinneren als „Ya, Yu, Ye“ (statt heute „Ia, Iu, Ie“),   

    • die Endung „-ій“ als „-iy“ (statt heute „-ii“) sowie   

    • die Endung „-ий“ als „-yy“ (statt heute „-yi“) wiedergegeben.   

  • Seit 2010 (Geltender Standard) und Vollautomatisierung ab 2015: Mit dem Beschluss des Ministerkabinetts der Ukraine Nr. 55 vom 27. Januar 2010 „Über die Regelung der Transliteration des ukrainischen Alphabets in die lateinische Schrift“ wurde eine behördenübergreifend verbindliche, einheitliche Transliterationstabelle eingeführt. Mit der Einführung des Einheitlichen Staatlichen Demografischen Registers (Gesetz der Ukraine Nr. 5492-VI vom 20. November 2012) und der Ausgabe biometrischer Reisepässe ab Januar 2015 (Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 152 vom 7. Mai 2014) wurde diese Transliteration landesweit automatisiert.   

  • Rechtmäßige Beibehaltung älterer Schreibweisen in neuen Dokumenten: Gemäß den Bestimmungen der mit Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 152 vom 7. Mai 2014 bestätigten Passordnung sind Bürgerinnen und Bürger berechtigt, bei der Neuausstellung eines Reisepasses auf schriftlichen Antrag eine frühere lateinische Schreibweise aus älteren Dokumenten beizubehalten (etwa zur Wahrung der Übereinstimmung mit ausländischen Aufenthaltstiteln oder Führerscheinen). Wird ein solcher Antrag beim späteren Dokumentenumtausch nicht erneut gestellt oder wird ein Führerschein im System des Innenministeriums nach der Standardtabelle von 2010 generiert, entstehen selbst bei neueren Dokumenten rechtmäßige Abweichungen in der lateinischen Schreibweise.   

Gültigkeit der Fahrerlaubnis: Das Hauptservicezentrum des Innenministeriums der Ukraine bestätigt ausdrücklich, dass derartige transliterationsbedingte Abweichungen zwischen Führerschein und Reisepass die Gültigkeit der ukrainischen Fahrerlaubnis nicht berühren.   

3. Rechtliche Grenzen konsularischer Bescheinigungen und Leitlinien zur Identitätsprüfung

Das ukrainische Konsularrecht (Konsularstatut der Ukraine sowie Art. 38 des Gesetzes der Ukraine „Über das Notariat“) sieht keine gesonderte Verwaltungsverfahrensart zur „Bestätigung der Namensidentität bei abweichender lateinischer Transliteration“ vor, da nach ukrainischem Recht bei identischer kyrillischer Schreibweise bereits kraft Gesetzes Namens- und Personenidentität besteht.   

Vor diesem Hintergrund bittet das Generalkonsulat die zuständigen deutschen Behörden höflich, bei der Prüfung ukrainischer Führerscheine und Reisepässe (insbesondere im Rahmen des § 31 FeV) folgende eindeutige Identifikationsmerkmale maßgeblich heranzuziehen:   

  1. Vollständige Übereinstimmung des Vor- und Familiennamens in kyrillischer Originalschrift, die sowohl im ukrainischen Führerschein als auch im Reisepass stets parallel angegeben ist. (Wichtiger Hinweis zu Feld 2 des Führerscheins: Im ukrainischen Führerschein wird in Feld 2 neben dem Vornamen zusätzlich der Vatersname – Patronym – aufgeführt, der im ukrainischen Reisepass zur Ausreise ins Ausland gesetzlich nicht vorgesehen ist);   

  2. Übereinstimmung von Geburtsdatum, Geburtsort und Lichtbild;   

  3. Nachvollziehbarkeit der Abweichung anhand der nachfolgenden Übersicht typischer historischer Transliterationsunterschiede.   

Sofern die kyrillischen Namensangaben sowie die übrigen Identifizierungsmerkmale übereinstimmen und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Urkundenfälschung vorliegen, bittet das Generalkonsulat darum, bei nachvollziehbar transliterationsbedingten Abweichungen von der Anforderung individueller konsularischer Identitätsbescheinigungen abzusehen. Die Prüfung der Echtheit und Gültigkeit der vorgelegten Dokumente sowie die Bereitschaft des Generalkonsulats, deutsche Behörden in begründeten Zweifelsfällen im Rahmen der konsularischen Zuständigkeit zu unterstützen, bleiben hiervon selbstverständlich unberührt.  


Kyrillisch Aktueller Standard (seit 2010) Frühere Varianten (1991–2010 / Altbestand) Typische Praxisbeispiele (Kyrillisch: Aktuell vs. Früher)
Г / г H / h G / g Ганна: Hanna vs. Ganna
Григорій: Hryhorii vs. Grygoriy / Grigoriy
Гаврилюк: Havryliuk vs. Gavrylyuk
Зг / зг Zgh / zgh
(zur Abgrenzung von Ж = Zh)
Zg / zg, Zh / zh Згуровський: Zghurovskyi vs. Zgurovskyy
Розгон: Rozghon vs. Rozgon
В / в V / v W / w (teilw. manuell),
ff (Wortende)
Владислав: Vladyslav vs. Wladyslaw
Коваленко: Kovalenko vs. Kowalenko
Є / є Ye(Wortanfang)
ie(im Wortinneren)
E, Ye, Je, Ie
(unabhängig von der Position)
Євген: Yevhen vs. Evgen / Yevgen
Маєвський: Maievskyi vs. Mayevskyy / Maevskiy
Ї / ї Yi(Wortanfang)
i(im Wortinneren)
I, Yi, Ji, Ï Їжак: Yizhak vs. Izhak
Заїка: Zaika vs. Zayika / Zaïka
Й / й Y(Wortanfang)
i(im Wortinneren / am Ende)
Y, J, I Йосип: Yosyp vs. Iosyp / Josyp
Бойко: Boiko vs. Boyko / Bojko
-ій (Endung) -ii -iy, -ij, -i Віталій: Vitalii vs. Vitaliy / Vitalij
Андрій: Andrii vs. Andriy
Сергій: Serhii vs. Serhiy / Sergiy
-ий (Endung) -yi -yy, -iy, -yj, -y Білий: Bilyi vs. Bilyy / Bily
Мирний: Myrnyi vs. Myrnyy / Mirniy
Ю / ю Yu(Wortanfang)
iu(im Wortinneren)
Yu, Ju, You / Iou (franz.) Юлія: Yuliia vs. Yuliya / Ioulia
Людмила: Liudmyla vs. Lyudmyla
Костюк: Kostiuk vs. Kostyuk / Kostiouk
Я / я Ya(Wortanfang)
ia(im Wortinneren)
Ya, Ja, Ia (franz. am Wortanfang) Ярослав: Yaroslav vs. Iaroslav / Jaroslav
Тетяна: Tetiana vs. Tetyana
В’ячеслав: Viacheslav vs. Vyacheslav
-ія (Endung) -iia -iya, -ia, -ija Марія: Mariia vs. Mariya / Maria
Наталія: Nataliia vs. Nataliya / Natalia
У / у U / u Ou / ou (franz.) Руслан: Ruslan vs. Rouslan
Кравчук: Kravchuk vs. Kravtchouk
Ж / ж Zh / zh J / j (franz.), G / g, Z / z Жанна: Zhanna vs. Janna
Крижанівський: Kryzhanivskyi vs. Kryjanivskyy
Х / х Kh / kh H / h (engl. 1996), Ch / ch Михайло: Mykhailo vs. Myhaylo / Michailo
Захаренко: Zakharenko vs. Zaharenko
Ц / ц Ts / ts Tz / tz, C / c, Z / z Кравцов: Kravtsov vs. Kravtzov / Kravcov
Гриценко: Hrytsenko vs. Grycenko / Hrytzenko
Ч / ч Ch / ch Tch / tch (franz.), Tsch / tsch Шевченко: Shevchenko vs. Chevtchenko
Ткачук: Tkachuk vs. Tkatchouk
Ш / ш Sh / sh Ch / ch (franz.), Sch / sch Шевчук: Shevchuk vs. Chevtchouk
Тимошенко: Tymoshenko vs. Tymochenko
Щ / щ Shch / shch Sch / sch, Sh / sh, Schtch (franz.) Поліщук: Polishchuk vs. Polischuk / Polichtchouk
Щербак: Shcherbak vs. Scherbak
Кс / кс Ks / ks X / x Оксана: Oksana vs. Oxana
Олександр: Oleksandr vs. Olexandr / Alexander
Ь (Weichheitszeichen) & ’ (Apostroph) (entfallen ersatzlos) ’ (Apostroph), y / j (vor Vokalen) Лук’яненко: Lukianenko vs. Luk'yanenko / Lukyanenko
Кузьменко: Kuzmenko vs. Kuz'menko
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